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Brandschutznachweise nach Landesbauordnungen
Die Hessische Bauordnung HBO 2002 regelt unter dem § 59, dass der Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte) erstellt werden kann. Diese Nachweise müssen bei Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nicht mehr von der Bauaufsicht geprüft werden.
Die NASC Brandschutzplanung ist in der Liste der Ingenieurkammer Hessen der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise als „Nachweisberechtigter für vorbeugenden Brandschutz gem. § 3 Abs. 1 NBVO anerkannt und eingetragen.
http://www.ingkh.de/ingenieursuche/9_11_mitglied.asp?nr=55142 http://www.ingkh.de/ingenieursuche/9_11_mitglied.asp?nr=21333
Wir erstellen eigenverantwortlich Nachweise für den vorbeugenden Brandschutz für Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 4. Die kostenpflichtigen Prüfungen der Bauaufsichtsbehörden und Brandschutzdienststellen entfallen hierdurch.
Werden Abweichungen von den geltenden Vorschriften erforderlich oder vom Bauherrn gewünscht, werden von uns Lösungsansätze erarbeitet, formuliert und der Bauaufsichtsbehörde oder den zuständigen Brandschutzdienststellen gegenüber begründet. |
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